F-Gase Verordnung - Wichtig nicht nur für Verbraucher

Die F-Gase Verordnung – Ziele, Auswirkungen und weitere wichtige Details für Unternehmen und Verbraucher

Bei der F-Gase Verordnung handelt es sich um einen Beschluss, der bereits im Jahre 2015 gefasst wurde, die ursprünglichen Vorgaben aus dem Jahre 2006 ersetzte und teilweise für Verwirrung bei Verbrauchern und Unternehmen sorgt. Über die Notwendigkeit der einzelnen Punkte innerhalb besagter Verordnung wurde in der Vergangenheit immer wieder diskutiert.

Doch welche Ziele werden mit der F-Gase Verordnung eigentlich verfolgt? Aus welchen Details setzt sie sich zusammen? Und auf welche bezieht sich ihr Inhalt?

Im folgenden Text sollen die wichtigsten Punkte rund um F-Gase (also: fluorierte Treibhausgase), deren Auswirkungen und die Vorgaben für Unternehmen und Verbraucher besprochen werden. Fest steht: Unternehmen aus betroffenen Branchen sind seither dazu gezwungen, sich mit den entsprechenden Vorgaben auseinanderzusetzen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Es lohnt sich dementsprechend, sich mit diesem (immer noch aktuellen) Thema auseinanderzusetzen.

 

Grundsätzliches: weshalb braucht es eine F-Gase Verordnung und wer ist betroffen?

Im ersten Moment liegt es nahe, mit der F-Gase Verordnung vor allem die Unternehmen, die im Klima- und Kälteanlagenbau tätig sind, zu verbinden. Wer sich jedoch ein wenig eingehender mit dem Markt und seinen Herausforderungen befasst, erkennt schnell, dass damit unter anderem die Betreiber:

  • ortsfester Klima- und Kälteanlagen
  • ortsfester Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen
  • von Kühlanhängern

 
betroffen sind.


Hierfür verantwortlich ist auch die Tatsache, dass sich die Geräte, mit denen sich Menschen ihren Alltag erleichtern, im Laufe der Zeit deutlich verändert haben.

Heute wird mehr als früher auf Wärmepumpen, Klimatechnik und Co. gesetzt. Familien kommen nicht mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Kühltruhen und ähnlichen „Allroundern“ in den Kontakt mit Kältemittel. Vielmehr ist der Einsatz ortsgebundener Klimaanlagen heutzutage beliebter denn je.


Bestimmte Kältemittel dürfen jedoch bald nicht mehr zum Einsatz kommen. Und exakt an dieser Stelle setzt die F-Gase Verordnung an. Sie hat es sich zum Ziel gesetzt, die Emissionen bis 2030 um 70 % (im Vergleich zur Emissionsmenge aus dem Jahre 1990) zu verringern. Eine besonders wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang die fluorierten Treibhausgase.

 
Sie sollen insoweit beschränkt werden, als dass sie im Zieljahr (2030) nur noch – im Vergleich zu heute – geringen Mengen zur Verfügung stehen und (sofern dies möglich ist) durch Alternativlösungen ersetzt werden.


Parallel dazu soll mit Hilfe der F-Gase Verordnung Sorge dafür getragen werden, dass unter anderem Kennzeichnungs- und Zertifizierungsverfahren optimiert werden.


Kurz: die besagte Verordnung soll unter anderem: 

  • einen Beitrag zum Umweltschutz leisten
  • Sorge dafür tragen, dass alternative Verfahren Schritt für Schritt mehr zum Einsatz kommen
  • dabei helfen, den Nutzerkomfort von Menschen, die die betreffenden Geräte nutzen, nicht eingeschränkt wird.
     

Welche Geräte unterliegen der F-Gase Verordnung?

Wie der Name schon vermuten lässt, bezieht sich die F-Gase Verordnung nicht auf eine bestimmte Art von Geräten, sondern tatsächlich auf die Gase selbst.

Wer seinen Blick hier ein wenig schweifen lässt, erkennt schnell, dass (aktuell noch) in zahlreichen Bereichen F-Gase zum Einsatz kommen. Besonders oft sind sie im Zusammenhang mit: 

  • Kühlschränken
  • Wärmepumpen
  • Kälte- und Klimaanlagen


vertreten. Da es durchaus unterschiedliche Kältemittel gibt, kann selbstverständlich auch schon jetzt auf Alternativen gesetzt werden. Oder anders: selbstverständlich muss sich nicht jeder Verbraucher, der einen klassischen Kühlschrank nutzt, auch zwangsläufig mit F-Gasen auseinandersetzen.

Kommen im Zusammenhang mit den eingesetzten Geräten jedoch F-Gase zum Einsatz, greift die entsprechende Verordnung. Dies ist in der Regel im Zusammenhang mit ortsgebundenen Lösungen der Fall.
 

Wie soll die Menge an F-Gasen bis 2030 reduziert werden?

Das oben genannte Ziel, die Menge an verfügbaren F-Gasen am Markt zu reduzieren, wird mit einer klassischen Beschränkung erreicht. Im Jahre 2030 soll nur noch ein Fünftel der Menge zur Verfügung stehen.


Verbraucher, die jedoch bereits aufbereitetes Kältemittel einsetzen, sind hier in gewisser Weise außen vor. Denn: beim Einsatz von Kältemittel kommt es zu keinem klassischen Verbrauch. Vielmehr befindet sich das Mittel in einer Art Kreislauf und kann so immer weiter genutzt werden… zumindest so lange, bis es schlussendlich ausgetauscht werden muss. 
 

Neueste Regelungen im Umgang mit F-Gasen seit Januar 2020

Wie bereits angedeutet, wird mit der F-Gase Verordnung ein langfristiges Ziel verfolgt. Die Menge der F-Gase soll nicht abrupt, sondern in Schritten reduziert werden. Einen wichtigen Bestandteil dieser Verordnung stellte jedoch auch eine gesetzliche Neuerung dar, die am 01.01.2020 griff.

Seither ist es verboten, Kältemittel zu nutzen bzw. zu verkaufen, die den maximalen GWP von 2.500 überschreiten. Ein neues Befüllen der betreffenden Anlagen und Geräte mit dem jeweiligen Kältemittel ist seit diesem Stichtag verboten. Hierbei kann es sich um einen nicht zu unterschätzenden Kostenfaktor handeln. Denn: sollte eine Anlage nicht mehr funktionieren, ist es gegebenenfalls erforderlich, sie komplett zu ersetzen.

 
Im Gegensatz dazu dürfen viele Kältemittel aufgrund eines GWP von unter 2.500 noch problemlos verwendet werden.

 

Mit welchen Pflichten werden die Betreiber der betreffenden Anlagen konfrontiert und wann sollte umgestellt werden?

Auch auf Basis der vorhergehenden Verordnung aus dem Jahre 2006 mussten die Betreiber von F-Gase-Anlagen einige Pflichten erfüllen, mit denen die Nutzer anderer Kältemittel nicht konfrontiert wurden.

Viele dieser „alten Pflichten“ bleiben auch mit Einführung der neuen Verordnung bestehen. Aber: die Liste wurde um einige weitere, wichtige Punkte ergänzt bzw. verfeinert.

Vor allem die Betreiber ortsfester Modelle sind von den entsprechenden Vorgaben und unter anderem von: 

  • der allgemeinen Emissionsminderungspflicht
  • der Reparaturpflicht
  • der Aufzeichnungspflicht (Die betreffenden Aufzeichnungen müssen sich unter anderem auf die Art und die Menge der genutzten F-Gase beziehen. Die entsprechende Dokumentation ist über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.)
  • Dichtheitskontrollen
  • verschiedenen Prüfungspflichten

 
betroffen.

Wer jedoch aktuell noch eine Klimaanlage auf der Basis von F-Gasen betreibt, kann diese – sofern sie reibungslos funktioniert – noch bis zum Jahre 2030 verwenden.

Gleichzeitig sollten die Betreiber der entsprechenden Geräte jedoch auch berücksichtigen, dass sich - aller Voraussicht nach - die Preise für die immer knapper werdenden F-Gase verändern werden. Aufgrund der geringeren Verfügbarkeit wird es hier naturgemäß zu einem Anstieg kommen. Dementsprechend ist es in der Regel sinnvoll, sich schon frühzeitig mit den entsprechenden Alternativen zu befassen.